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   BFH, 12.09.1985 - VIII R 241/81   

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BFH, 12.09.1985 - VIII R 241/81 (https://dejure.org/1985,3078)
BFH, Entscheidung vom 12.09.1985 - VIII R 241/81 (https://dejure.org/1985,3078)
BFH, Entscheidung vom 12. September 1985 - VIII R 241/81 (https://dejure.org/1985,3078)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 145, 71
  • BB 1986, 582
  • BStBl II 1986, 71
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 12.03.1980 - I R 99/78

    Gewinnerzielungsabsicht - Bauunternehmen - Grundbesitz - Grundstücksverwaltung

    Auszug aus BFH, 12.09.1985 - VIII R 241/81
    Danach belaufe sich der Ertrag aus Nebentätigkeit (Betreuung und Verkauf) auf 10, 7 v.H. (1970) und 16, 1 v.H. (1971) der Summe des Gewinns (Verlusts) aus Gewerbebetrieb und der Hinzurechnungen und liege damit deutlich unter der vom Bundesfinanzhof (BFH) gezogenen Grenze von 25 v.H. Zwar könne die Anwendung des absoluten Maßstabs, der dem BFH-Urteil vom 12. März 1980 I R 99/78 (BFHE 130, 332, BStBl II 1980, 471) zugrunde liege, möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (BFHE 130, 332, BStBl II 1980, 471) liege eine Nebentätigkeit von untergeordneter Bedeutung nicht mehr vor, wenn ein Unternehmen neben der Grundstücksverwaltung und -nutzung eine mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Bau- und Veräußerungstätigkeit entfalte, welche in ihrem Umfange derjenigen eines nach seiner wirtschaftlichen und geschäftlichen Struktur eigenständigen Bauunternehmens gleichkomme.

    Dies sei erst recht der Fall, wenn nun das Urteil in BFHE 130, 332, II 1980, 471 ohne Rücksicht auf den Umfang der eigentlichen Verwaltungstätigkeit einen absoluten Maßstab anlegen und damit allen größeren Grundstücksverwaltungsunternehmen die Berufung auf § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG versagen wolle.

    Der I. Senat des BFH hat ergänzend zu diesen allgemeinen Grundsätzen ausgesprochen (BFHE 130, 332, 335, BStBl II 1980, 470 ), daß die Anwendung der Vorschrift über die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags jedenfalls dann zu versagen sei, wenn das Unternehmen neben der Grundstücksverwaltung und -nutzung eine mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Bau- und Veräußerungstätigkeit entfaltet, welche in ihrem Umfange derjenigen eines nach seiner wirtschaftlichen und geschäftlichen Struktur eigenständigen Bauunternehmens gleichkommt.

    Es kann auf sich beruhen, ob -unter Übernahme der in BFHE 130, 332, BStBl II 1980, 470 entwickelten Rechtsgrundsätze- die Veräußerungstätigkeit der Klägerin schon wegen ihres absoluten Gewichts zur Versagung der erweiterten Kürzung führen muß.

  • BFH, 25.02.1976 - I R 77/74

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Verletzung des Anspruchs - Erlaß eines Urteils -

    Auszug aus BFH, 12.09.1985 - VIII R 241/81
    Die Begünstigungsvorschrift sei in erster Linie für solche Wohnungsunternehmen bestimmt, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen (BFH-Urteil vom 25. Februar 1976 I R 77/74 , BFHE 118, 361, BStBl II 1976, 431 , mit weiteren Rechtsprechungsangaben).

    Wie bereits im Urteil in BFHE 118, 361, BStBl II 1976, 431 dargelegt, ist die Begünstigungsvorschrift in erster Linie für solche Wohnungsbauunternehmen bestimmt, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen.

    Sie beseitigt aber nicht ihre Anwendbarkeit, sondern bringt sie in diesem engen Rahmen verfassungskonform zur Geltung (vgl. BFHE 118, 361, 366, BStBl II 1976, 431 ).

  • BFH, 07.04.1967 - VI 294/65

    Abzugsfähigkeit des Veräußerungserlöses von Immobilien von der Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 12.09.1985 - VIII R 241/81
    Der BFH hat diese Vorschrift in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß eine solche steuerbegünstigte Nebentätigkeit nur dann vorliegt, wenn sie im Verhältnis zur Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes als der Haupttätigkeit nur von untergeordneter Bedeutung ist, also nicht ins Gewicht fällt (so seit BFH-Urteil vom 7. April 1967 VI 294/65, BFHE 89, 130, BStBl III 1967, 559; insbesondere Urteile vom 13. September 1972 I R 185/70 , BFHE 106, 546, BStBl II 1972, 887 ; vom 1. Februar 1973 I R 87/71 , BFHE 108, 366, BStBl II 1973, 410 ).

    Es wurde vor allem darauf hingewiesen, daß es nicht vertretbar wäre, Unternehmen, die nur Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen errichten und veräußern, bei der Erhebung der Gewerbesteuer wesentlich schlechter zu stellen als andere Unternehmen, die daneben noch in mehr oder minder großem Umfang Grundbesitz verwalten (Urteile in BFHE 89, 130, BStBl III 1967, 559; in BFHE 98, 265, BStBl II 1970, 387 ; vgl. auch BVerfG-Beschluß in HFR 1969, 348).

    Denn auch bei Anlegung des in den Urteilen in BFHE 89, 130, BStBl III 1967, 559, in BFHE 106, 546, BStBl II 1972, 887 , und in BFHE 108, 366, BStBl II 1973, 410 entwickelten relativen Maßstabs kann die Klägerin die erweiterte Kürzung nicht in Anspruch nehmen.

  • BFH, 13.09.1972 - I R 185/70

    Betreuung von Wohnungsbauten - Eigener Grundbesitz - Nebentätigkeit -

    Auszug aus BFH, 12.09.1985 - VIII R 241/81
    Der BFH hat diese Vorschrift in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß eine solche steuerbegünstigte Nebentätigkeit nur dann vorliegt, wenn sie im Verhältnis zur Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes als der Haupttätigkeit nur von untergeordneter Bedeutung ist, also nicht ins Gewicht fällt (so seit BFH-Urteil vom 7. April 1967 VI 294/65, BFHE 89, 130, BStBl III 1967, 559; insbesondere Urteile vom 13. September 1972 I R 185/70 , BFHE 106, 546, BStBl II 1972, 887 ; vom 1. Februar 1973 I R 87/71 , BFHE 108, 366, BStBl II 1973, 410 ).

    Denn auch bei Anlegung des in den Urteilen in BFHE 89, 130, BStBl III 1967, 559, in BFHE 106, 546, BStBl II 1972, 887 , und in BFHE 108, 366, BStBl II 1973, 410 entwickelten relativen Maßstabs kann die Klägerin die erweiterte Kürzung nicht in Anspruch nehmen.

  • BFH, 01.02.1973 - I R 87/71

    Kürzung des Gewinns - Grundstücksunternehmen - Gesetzeswortlaut - Wirklicher

    Auszug aus BFH, 12.09.1985 - VIII R 241/81
    Der BFH hat diese Vorschrift in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß eine solche steuerbegünstigte Nebentätigkeit nur dann vorliegt, wenn sie im Verhältnis zur Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes als der Haupttätigkeit nur von untergeordneter Bedeutung ist, also nicht ins Gewicht fällt (so seit BFH-Urteil vom 7. April 1967 VI 294/65, BFHE 89, 130, BStBl III 1967, 559; insbesondere Urteile vom 13. September 1972 I R 185/70 , BFHE 106, 546, BStBl II 1972, 887 ; vom 1. Februar 1973 I R 87/71 , BFHE 108, 366, BStBl II 1973, 410 ).

    Denn auch bei Anlegung des in den Urteilen in BFHE 89, 130, BStBl III 1967, 559, in BFHE 106, 546, BStBl II 1972, 887 , und in BFHE 108, 366, BStBl II 1973, 410 entwickelten relativen Maßstabs kann die Klägerin die erweiterte Kürzung nicht in Anspruch nehmen.

  • BFH, 25.02.1970 - I R 146/67

    Erweiterte Kürzung des Gewinns - Verfassungskonforme Auslegung - Eigener

    Auszug aus BFH, 12.09.1985 - VIII R 241/81
    Keinesfalls entspreche sie aber, entgegen der besonders im Urteil des I. Senats des BFH vom 25. Februar 1970 I R 146/67 (BFHE 98, 265, BStBl II 1970, 387 ) vertretenen Auffassung, dem Sinnzusammenhang, der Zweckbestimmung und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.

    Es wurde vor allem darauf hingewiesen, daß es nicht vertretbar wäre, Unternehmen, die nur Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen errichten und veräußern, bei der Erhebung der Gewerbesteuer wesentlich schlechter zu stellen als andere Unternehmen, die daneben noch in mehr oder minder großem Umfang Grundbesitz verwalten (Urteile in BFHE 89, 130, BStBl III 1967, 559; in BFHE 98, 265, BStBl II 1970, 387 ; vgl. auch BVerfG-Beschluß in HFR 1969, 348).

  • BVerfG, 20.03.1969 - 1 BvR 538/67
    Auszug aus BFH, 12.09.1985 - VIII R 241/81
    Das BVerfG hat diese Rechtsprechung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gebilligt (Beschlüsse vom 20. März 1969 1 BvR 568/67, Steuerrechtsprechung in Karteiform -StRK-, Gewerbesteuergesetz , § 9 , Rechtsspruch 25, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1969, 348; vom 29. August 1974 1 BvR 157/73, StRK, Gewerbesteuergesetz , § 9 , Rechtsspruch 49, HFR 1974, 459).

    Es wurde vor allem darauf hingewiesen, daß es nicht vertretbar wäre, Unternehmen, die nur Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen errichten und veräußern, bei der Erhebung der Gewerbesteuer wesentlich schlechter zu stellen als andere Unternehmen, die daneben noch in mehr oder minder großem Umfang Grundbesitz verwalten (Urteile in BFHE 89, 130, BStBl III 1967, 559; in BFHE 98, 265, BStBl II 1970, 387 ; vgl. auch BVerfG-Beschluß in HFR 1969, 348).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 20/77

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BFH, 12.09.1985 - VIII R 241/81
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe jedoch wiederholt, zuletzt in seiner Entscheidung vom 1. März 1978 1 BvL 20/77 (BVerfGE 48, 40, 46) ausgeführt, daß eine einschränkende, aber noch verfassungskonforme Auslegung dann nicht zulässig sei, wenn sie das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehle oder verletze.
  • BVerfG, 29.08.1974 - 1 BvR 157/73
    Auszug aus BFH, 12.09.1985 - VIII R 241/81
    Das BVerfG hat diese Rechtsprechung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gebilligt (Beschlüsse vom 20. März 1969 1 BvR 568/67, Steuerrechtsprechung in Karteiform -StRK-, Gewerbesteuergesetz , § 9 , Rechtsspruch 25, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1969, 348; vom 29. August 1974 1 BvR 157/73, StRK, Gewerbesteuergesetz , § 9 , Rechtsspruch 49, HFR 1974, 459).
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